Energieabgaben-Vergütung

Energieabgabenvergütung wieder beim EuGH

Das für Dienstleistungsbetriebe spannende Thema Energieabgabenvergütung landet ein zweites Mal beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nach einer erneuten Befassung mit der Causa hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung gestellt – zur Frage, ob die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe dem EU-Recht entspricht.

Nach einer einmal schon positiven EuGH-Entscheidung – zugunsten der Dienstleistungsbetriebe – kam das Thema nach einem Rekurs der Finanz voriges Jahr im Herbst erneut zum VwGH in Wien. Die zugunsten der Dienstleistungsbetriebe aktiven Steuer- und Rechtsberater erhofften sich vom heimischen Höchstgericht eine erneute Pro-Dienstleistungsbetriebe-Entscheidung, sonst müssten nämlich die heimischen Produktionsbetriebe rechtswidrig erhaltene Vorteile rückerstatten, wie es vergangenen November aus der Branche hieß.

Im Kern geht es um die Frage, ob die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 fixierte Einschränkung der Rückvergütung für die bezahlten Energieabgaben auf Produktionsbetriebe rechtmäßig ist oder nicht. Seither sei den Dienstleistungsbetrieben durch das Streichen der der ENAV ein enormer Schaden erwachsen.

Schließlich möchte der VwGH wissen, ob die Beschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe mit der am 1.1.2015 in Kraft getretenen neuen Gruppenfreistellungsverordnung vereinbar ist. Derartige EU-Verordnungen haben im Lauf der Zeit immer wieder bestimmte Gruppen von Beihilfen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterworfen und wären auch für die ENAV einschlägig. Ist dies der Fall, könnte die Beschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe ab dem 1.1.2015 wirksam geworden sein. Der VwGH fragt jedoch auch, ob die Formulierung der Übergangsbestimmung in der Gruppenfreistellungsverordnung es zulässt, dass sogar rückwirkend für die Zeiträume ab Jänner 2011 eine Anmeldung der Beihilfe nicht erforderlich gewesen wäre.

Bejaht der EuGH eine oder mehrere Fragen des VwGH, könnte die Zulässigkeit der Beschränkung auf Produktionsbetriebe aus unionsrechtlicher Sicht bestätigt werden. Zahlreiche Argumente sprechen allerdings gegen eine (rückwirkende) Genehmigung. Dies nicht zuletzt, da die ständige EuGH-Rechtsprechung eine Anmeldepflicht für die Änderung bestehender Beihilfen bejaht, eine rückwirkende Genehmigung im Beihilferecht hingegen stets verneint. Überdies hat der EuGH zu ebendieser Rechtslage in der Rs Dilly judiziert, dass auch ein Formalfehler bei der Anmeldung einer Beihilfe beachtlich ist.

Vorigen Herbst hatte die Kommunal Control allen Dienstleistern geraten, noch 2017 zumindest fürs Jahr 2012 bei der Finanz Anträge auf Energieabgabenvergütung zu stellen, um nicht in die Verjährung zu kommen.

2016 hatte der EuGH im Juli entschieden, dass die Energieabgabenvergütung als staatliche Beihilfe nicht gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO 2008) freigestellt sei – weshalb über Antrag eine Vorabgenehmigung der EU-Kommission nötig sei. Diesen EU-Bescheid gebe es zu der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe aber nicht, weil Österreich seinerzeit einen solchen Antrag gar nicht gestellt habe, hatte ein Anwalt eines Dienstleistungsbetriebes erklärt.

In seiner ausführlichen Begründung des Ersuchens um Vorabentscheidung durch den EuGH lautet der abschließende Satz in der mit 14. September 2017 datierten VwGH-Entscheidung: „Die richtige Anwendung des Unionsrechts erscheint im Hinblick auf diese Fragen nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe, sodass gemäß Art. 267 AEUV die eingangs formulierten Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt werden.“ (GZ. Ro 2016/15/0041)

Energieabgabenrückvergütung für Dienstleister

Am 21.01.2016 findet zur Energieabgabenrückvergütung beim EuGH in Luxemburg eine mündliche Verhandlung statt. Der Grund ist brisant: In einer Gesetzesnovelle vom 2011 gab es die unverständliche Streichung für Dienstleistungsbetriebe. Mit der Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe wollte die Regierung rund 100 Mio. Euro sparen. Wenn die Ausgrenzung der Dienstleistungsbetriebe tatsächlich für unrechtmäßig angesehen wird, müsste eigentlich das zu viel bezahlte Geld zurückbezahlt werden!

Ausschluss der “Dienstleistungsbetriebe” von der “Energieabgabenvergütung” vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH

Unbestritten ist, dass es sich bei der Vergütung von Energieabgaben um eine staatliche Beihilfe handelt. Der EU-Vertrag sieht für solche Beihilfen vor, dass diese von der Kommission zu genehmigen sind, bevor sie in Kraft gesetzt werden.

Zur Vereinfachung kann die Kommission Beihilfen festlegen, die automatisch von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen werden können. Diese Beihilfen wurden in der sogenannten “Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung” (AGVO) geregelt. Unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen genügt eine Mitteilung an die Kommission, um die Beihilfe freistellen zu lassen, wobei aber natürlich die Regelungen der AGVO selbst einzuhalten sind.

Im Erkenntnis vom 30.01.2013, 2012/17/0469 hat der VwGH entschieden, dass die in § 2 EAVG idF BudBG 2011 erst mit 01.02.2011 in Kraft tritt, da sich die Genehmigung der Regelung durch die Kommission nur auf Vergütungsanträge bezieht, die Zeiträume ab dem 01.02.2011 bis zum  31.12.2013 betreffen. Ein Ende hat damit die Auseinandersetzung um den Kreis der von der  Energievergütung begünstigten Unternehmen noch nicht gefunden: Das BFG hat sich jüngst die Frage gestellt, ob unionsrechtliche Gründe dafür ins Treffen geführt werden können, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe auch für Zeiträume ab 01.02.2011 nicht in Kraft getreten ist (siehe BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014). Damit wäre nicht nur eine positive Erledigung von Vergütungsanträgen der Dienstleistungsbetriebe betreffend Zeiträume bis 31.01.2011 vorstellbar, sondern auch darüber hinaus.

Unionsrechtliche Hintergrund dieser Thematik

Die Rechtsgrundlage für die Energieabgabenvergütung (§ 2 iVm § 4 Abs 7 EAVG in der ab 01.02.2011 geltenden Fassung) wurde nicht wie in Art 108 AEUV vorgesehen, im Vorfeld bei der Europäischen Kommission angezeigt. Bei Verletzung der Anmeldeverpflichtung greift das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV geregelte Durchführungsverbot mit der Folge, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt wird. Eine Energieabgabenvergütung stünde dann auch Dienstleistungsbetrieben weiterhin (bis 31.12.2013) zu. Der Anspruch für Dienstleistungsbetriebe auf eine Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.12.2013 wäre aber nicht gegeben, wenn die Befreiung von der Anmeldeverpflichtung nach der Allgemeinen GruppenfreistellungsVO (AGVO) anwendbar ist. Dies ist zweifelhaft und hat das BFG zur Initiierung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH bewegt, weil bei der Normierung der Einschränkung auf Produktionsbetriebe offenbar nicht sämtliche Voraussetzungen, die die AGVO vorsieht, eingehalten wurden (s dazu nun EuGH anhängig unter Rs C-493/14).

Das Bundesfinanzgericht, hat nun an den EuGH einen Antrag gestellt, drei damit zusammenhängende Fragen vorab zu beantworten, da erhebliche Zweifel bestehen, ob der Gesetzgeber die zwingenden europarechtlichen Vorschriften eingehalten hat (Geschäftszahl RE/5100001/2014).

Der EuGH hat nun nicht nur zu klären, ob die Energieabgabenvergütung (als Umweltschutz- oder Energiesparmaßnahme) in den Anwendungsbereich der AGVO fällt, sondern auch, ob mangels Einhaltung der genannten, in der AGVO enthaltenen Verpflichtungen das Durchführungsverbot greift.

Sollte der EUGH die Einschränkung auf Produktionsbetriebe als EU-widrig ansehen, dann werden auch Dienstleistungsbe- triebe wieder in den Genuss der Energieabgabenvergütung kommen. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Hoteliers ziehen vor den EuGH

Hoteliers ziehen vor den EuGH – Tiroler Tageszeitung vom 12.11.2014

Urteil des VfGH

hier das Urteil des VfGH

Zur Frage, ob Dienstleistungsbetriebe nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr. 111/2010, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, hat der VwGH mit Erkenntnis vom 22. August 2012, 2012/170175, entschieden, dass Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung für den Monat Jänner 2011 noch zusteht.

Gerne führen wir für Sie eine kostenlose Berechnung für den Monat Jänner 2011 durch, ob Ihnen eine Rückvergütung zusteht.

Überblick zu Facts & Figures zur Energieabgabenvergütung

Mit dem Jahr 2011 hat die Bundesregierung die Vergütung der Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe abgeschafft. Die Kommunal Control Steuerberatung wird mit einem Partner den Rechtsweg bis zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschreiten. Um von einem positiven Ausgang der VfGH-Musterbeschwerden zu profitieren, ist es nötig, sich als Betroffener anzuschließen. Kommunal Control Steuerberatung wird Ihre Beschwerde im Instanzenweg bis zum VfGH koordinieren und betreuen.

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den Auftrag dazu finden Sie hier

Energieabgabenvergütung

Kurzinformation zur derzeitigen Rechtslage bezüglich Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe

Die Energieabgaben-Richtlinien 2011 bestimmen, dass ab 2011 nur mehr Produktionsbetriebe die Energieabgabenvergütung beantragen können. Das sind Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz ist eine Vergütung der Abgaben auf Erdgas und elektrischer Energie für Dienstleistungsbetriebe seit dem Jahr 2011 nicht mehr möglich. Die Energieabgabenrichtlinien (EnAbgR) 2011 vom 15. 4. 2011, BMF-010220/0058-IV/9/2011, ersetzen den Durchführungserlass des BMF vom 20. 1. 1997, 14 0607/2-IV/14/96, zum Elektrizitätsabgabegesetz, zum Erdgasabgabegesetz und zum Energieabgabenvergütungsgesetz und stellen einen Auslegungsbehelf zu den Energieabgaben sowie der Energieabgabenvergütung dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Information des BMF zur Energieabgabenvergütung aus dem Jahr 2005 und die ergangene Rechtsprechung wurden im Wesentlichen eingearbeitet. DieEnAbgR 2011 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung der geltenden Energieabgabenbesteuerungs- bzw. Vergütungsbestimmungen durch die Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie enthalten außerdem Regelungen, wie zur Verwaltungsvereinfachung in bestimmten Fällen zu verfahren ist. Die EnAbgR 2011 sind in vier Abschnitte gegliedert. Jeder Abschnitt behandelt eines der vier Energieabgabengesetze (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Energieabgabenvergütung).

Doch keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ab 2000…

Der EuGH ist dem Wunsch auf Aufhebung des ENAV Gesetzes hinsichtlich der Rückvergütung der Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe ab 2000 nicht gefolgt, weswegen entsprechende Anträge als nicht mehr sehr aussichtsreich erscheinen.

Hier das vollständige Urteil….

Wann und wo ist der Antrag auf Energieabgabenvergütung einzubringen?

Der Antrag kann bis spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden.

Energieabgabenvergütung

  • Wir führen Energieabgaberückvergütung bei Betrieben mit hohem Energieeinsatz durch

Seit 1996 gibt es die Elektrizitäts- und Erdgasabgabe und ab 2004 die Kohleabgabe. Ferner existiert die als Verbrauchsteuer konzipierte Mineralölsteuer. Folgende Energieträger unterliegen daher der Besteuerung: Elektrizität, Erdgas, Kohle und Mineralöl.

Das Energieabgabenvergütungsgesetz sieht vor, dass energieintensive Dienstleistungs- sowie Produktionsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rückvergütung der Energieabgaben haben. Vergütungsfähige Energieträger betreffen elektrische Energie, Erdgas, und ab 2004 Kohle sowie Mineralöle (Heizöl Extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer) und Flüssiggas.