VwGH entscheidet in der Causa Energieabgabenvergütung

Keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe!

Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung, die „Genehmigung durch die Europäische Kommission“ im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG sei durch Veröffentlichung der Beihilferegelung im Amtsblatt durch die Kommission erfolgt, abzugehen. Damit ist die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten. Die vom BFG vorgenommene antragsgemäße Gewährung der Energieabgabenvergütung für das gesamte Jahr 2011 erweist sich somit als rechtswidrig.

EuGH entscheidet in der Causa Energieabgabenvergütung

Doch keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe!

Bisher war strittig, ob die per 1.2.2011 erfolgte gesetzliche Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe bzw der damit einhergehende Ausschluss von Dienstleistungsunternehmen EU-rechtskonform zustande kam. Im Rahmen mehrjähriger Rechtsmittelverfahren bis hinauf zu den Höchstgerichten sollte diese spannende Frage endlich geklärt werden. Vor einigen Tagen bestätigte der EuGH nunmehr die mit EU-Recht vereinbare Vorgangsweise des österreichischen Gesetzgebers, der mit dem BBG 2011 die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe einschränkte. Demgemäß dürften Dienstleistungsbetriebe für Zeiträume ab Februar 2011 tatsächlich keinen Anspruch auf eine Vergütung von Energieabgaben mehr haben. Die endgültige Entscheidung des österreichischen VwGH bleibt freilich abzuwarten.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) hat der österreichische Gesetzgeber die Rückvergütung von Energieabgaben mit Wirksamkeit ab Februar 2011 auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Ob dies allerdings auch europarechtskonform vonstatten ging, war bislang fraglich. Wir haben im Rahmen unseres Newsletters schon mehrmals über die zu diesen Fragen bereits seit einigen Jahren anhängigen Rechtsmittelverfahren berichtet.

Bei staatlichen „Beihilfen“ iSd Art 107 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht grundsätzlich die Gefahr, dass diese den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen. Art 108 Abs 3 AEUV sieht deshalb eine Anmeldepflicht für derartige Beihilfen vor. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind daher verpflichtet, bei der EU-Kommission einerseits alle Maßnahmen anzumelden, durch die solche Beihilfen eingeführt oder umgestaltet werden sollen, und andererseits solche Maßnahmen solange zu unterlassen, bis die Kommission abschließend darüber entschieden hat.1)

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die EU-Kommission ermächtigt, allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen und mittels Verordnung zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und daher vom Anmeldeverfahren gem. Art 108 Abs 3 AEUV freigestellt werden. Von dieser Ermächtigung hat die Kommission mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 20082) (AGVO 2008) auch Gebrauch gemacht.

Das österreichische Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem der Kreis der Empfänger der Energieabgabenrückvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt wurde, war eine solche Maßnahme, die dem Grunde nach der vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt. Hinsichtlich der durch das BBG 2011 geänderten Rückvergütungsregelungen für Energieabgaben machte die österreichische Bundesregierung jedoch geltend, dass sie eine Kurzbeschreibung der geänderten Beihilferegelungen an die Kommission übermittelt habe. Dies sei laut Stellungnahme der Kommission jedoch als keine ordnungsgemäße Anmeldung iSd Art 108 Abs 3 AEUV anzusehen.

Es bleibt daher die Möglichkeit der Freistellung von der Anmeldepflicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der vorhin genannten AGVO 2008. Diese sah als Formalvoraussetzung jedoch einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung, unter Angabe des Titels sowie eines expliziten Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union, vor. Derartige Verweise waren jedoch im BBG 2011 nicht enthalten. Der Europäische Gerichtshof hatte daher bereits im EUGH-Urteil vom 21.7.2016 zu Recht erkannt, dass das Fehlen dieser Verweise der Annahme einer Freistellung von der Anmeldepflicht entgegenstehe. Demgemäß dürften also die vorgenommenen Änderungen zur Energieabgabenvergütung im Rahmen des BBG 2011 nicht im Einklang mit europäischem Recht erfolgt sein.

Dies ließ den Schluss zu, dass auch Dienstleistungsbetriebe weiterhin einen Rechtsanspruch haben würden, eine Energieabgabenvergütung (jeweils innerhalb der maßgeblichen Fünfjahresfrist) zu beantragen. So hat auch das Bundesfinanzgericht dem diesbezüglichen Antrag der Dilly’s Wellnesshotel GmbH infolge des EuGH-Urteils vom 21.7.2016 stattgegeben. Die Finanzverwaltung erhob jedoch gegen diese Entscheidung wiederum Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof, der dem EuGH neuerlich Vorabentscheidungsfragen vorlegte, um weitere Zweifelsfragen höchstgerichtlich zu klären:

So galt es abzuklären, ob nicht die Voraussetzungen der mittlerweile „neuen“ – mit 1.7.2014 in Kraft getretenen – Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 20144) (AGVO 2014) erfüllt seien und ob die Anwendbarkeit der AGVO 2014 nicht doch zu einer Freistellung von der Anmeldepflicht führte. Anders als die alte AGVO 2008 knüpft die neue AGVO 2014 nämlich eine Freistellung nicht mehr an das Formalerfordernis, wonach in nationalen Regelungen explizit auf die maßgebliche Verordnung und die Fundstelle im Amtsblatt verwiesen werden muss. Da die Übergangsbestimmungen in Art 58 AGVO 2014 zudem vorsehen, dass die neue Verordnung auch für Einzelbeihilfen gilt, die bereits vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sprach sich letztlich auch der Europäische Gerichtshof im aktuellen EuGH-Urteil vom 14.11.20195) dafür aus, dass derartige Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden können, sofern sie alle übrigen Voraussetzungen (ausgenommen Art 9) der AGVO 2014 erfüllen.

Zusammenfassung

Aufgrund des aktuellen EuGH-Urteils vom 14.11.2019 davon ausgehend, dass bei Änderung der österreichischen Energieabgabenvergütung (ENAV) durch das BBG 2011 letztlich doch alle notwendigen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO 2014) erfüllt wurden, muss wohl gefolgert werden, dass Dienstleistungsunternehmen für Zeiträume ab Februar 2011 nun doch keine Energieabgabenvergütung mehr zustehen dürfte.

Die endgültige Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14.11.2019, C-585/17, Dilly’s Wellnesshotel, im anhängigen VwGH-Verfahren Ro 2016/15/0041) bleibt freilich abzuwarten.

Energieabgabenvergütung wieder beim EuGH

Das für Dienstleistungsbetriebe spannende Thema Energieabgabenvergütung landet ein zweites Mal beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nach einer erneuten Befassung mit der Causa hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung gestellt – zur Frage, ob die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe dem EU-Recht entspricht.

Nach einer einmal schon positiven EuGH-Entscheidung – zugunsten der Dienstleistungsbetriebe – kam das Thema nach einem Rekurs der Finanz voriges Jahr im Herbst erneut zum VwGH in Wien. Die zugunsten der Dienstleistungsbetriebe aktiven Steuer- und Rechtsberater erhofften sich vom heimischen Höchstgericht eine erneute Pro-Dienstleistungsbetriebe-Entscheidung, sonst müssten nämlich die heimischen Produktionsbetriebe rechtswidrig erhaltene Vorteile rückerstatten, wie es vergangenen November aus der Branche hieß.

Im Kern geht es um die Frage, ob die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 fixierte Einschränkung der Rückvergütung für die bezahlten Energieabgaben auf Produktionsbetriebe rechtmäßig ist oder nicht. Seither sei den Dienstleistungsbetrieben durch das Streichen der der ENAV ein enormer Schaden erwachsen.

Schließlich möchte der VwGH wissen, ob die Beschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe mit der am 1.1.2015 in Kraft getretenen neuen Gruppenfreistellungsverordnung vereinbar ist. Derartige EU-Verordnungen haben im Lauf der Zeit immer wieder bestimmte Gruppen von Beihilfen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterworfen und wären auch für die ENAV einschlägig. Ist dies der Fall, könnte die Beschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe ab dem 1.1.2015 wirksam geworden sein. Der VwGH fragt jedoch auch, ob die Formulierung der Übergangsbestimmung in der Gruppenfreistellungsverordnung es zulässt, dass sogar rückwirkend für die Zeiträume ab Jänner 2011 eine Anmeldung der Beihilfe nicht erforderlich gewesen wäre.

Bejaht der EuGH eine oder mehrere Fragen des VwGH, könnte die Zulässigkeit der Beschränkung auf Produktionsbetriebe aus unionsrechtlicher Sicht bestätigt werden. Zahlreiche Argumente sprechen allerdings gegen eine (rückwirkende) Genehmigung. Dies nicht zuletzt, da die ständige EuGH-Rechtsprechung eine Anmeldepflicht für die Änderung bestehender Beihilfen bejaht, eine rückwirkende Genehmigung im Beihilferecht hingegen stets verneint. Überdies hat der EuGH zu ebendieser Rechtslage in der Rs Dilly judiziert, dass auch ein Formalfehler bei der Anmeldung einer Beihilfe beachtlich ist.

Vorigen Herbst hatte die Kommunal Control allen Dienstleistern geraten, noch 2017 zumindest fürs Jahr 2012 bei der Finanz Anträge auf Energieabgabenvergütung zu stellen, um nicht in die Verjährung zu kommen.

2016 hatte der EuGH im Juli entschieden, dass die Energieabgabenvergütung als staatliche Beihilfe nicht gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO 2008) freigestellt sei – weshalb über Antrag eine Vorabgenehmigung der EU-Kommission nötig sei. Diesen EU-Bescheid gebe es zu der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe aber nicht, weil Österreich seinerzeit einen solchen Antrag gar nicht gestellt habe, hatte ein Anwalt eines Dienstleistungsbetriebes erklärt.

In seiner ausführlichen Begründung des Ersuchens um Vorabentscheidung durch den EuGH lautet der abschließende Satz in der mit 14. September 2017 datierten VwGH-Entscheidung: „Die richtige Anwendung des Unionsrechts erscheint im Hinblick auf diese Fragen nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe, sodass gemäß Art. 267 AEUV die eingangs formulierten Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt werden.“ (GZ. Ro 2016/15/0041)

Entscheidung Energieabgabenrückvergütung für Dienstleister

Der EuGH hat am 21. Juli 2016 österreichischen Hoteliers und allen Dienstleistungsbetrieben in einem Streit mit dem Verwaltungsgerichtshof in Sachen Energieabgabenvergütung indirekt Recht gegeben. Die Abschaffung der Energierückvergütung nur für güterproduzierende Betriebe, aber nicht für Dienstleistungsbetriebe, widerspreche EU-Recht, heißt es in dem Urteil vom Donnerstag. Die Vorabentscheidung ergeht an das Bundesfinanzgericht.

Die österreichische Regierung hatte 2011 die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe abgeschafft, für Produktionsbetriebe wurde sie beibehalten. Sie erhoffte sich durch die Einschränkung jährliche Mehreinnahmen von rund 100 Mio. Euro. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies die Beschwerde mehrerer Tourismusbetriebe im Jahr 2012 zurück und hielt die Energieabgabevergütung nur für Produktionsbetriebe für rechtens.

Die Dilly‘s Wellness GmbH wehrte sich vor dem Bundesfinanzgericht (früher Unabhängiger Finanzsenat) dagegen, dass ihr die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 versagt wurde. Da das Bundesfinanzgericht Zweifel hatte, ob die österreichische Regelung mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 800/2008 vereinbar ist, insbesondere, ob sich Österreich auf das darin vorgesehene besondere Verfahren für Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen stützen kann, wurde eine Vorabentscheidung vom EuGH angesucht.

Der Europäische Gerichtshof erklärt, dass das „Fehlen eines ausdrücklichen Verweises“ auf die Gruppenfreistellungsverordnung in einer Beihilferegelung „der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung der Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt“. Die Anmeldepflicht sei „keine bloße Formalität“, sondern ihr komme ein „zwingender Charakter zu, so dass ihre Missachtung der Gewährung einer Freistellung von dieser Pflicht“ nach der Verordnung „entgegensteht“.

Energieabgabenrückvergütung für Dienstleister

Am 17.03.2016 sind die Schlussanträge des Generalanwalts in der EuGH-Rechtssache Dilly’s Wellnesshotel veröffentlicht worden: Auch der Generalanwalt hat unionsrechtliche Bedenken gegen die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe.
Das BFG hat sich Ende 2014 die Frage gestellt, ob unionsrechtliche Gründe dafür ins Treffen geführt werden können, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe und somit der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben auch für Zeiträume ab 01.02.2011 nicht in Kraft getreten ist (siehe BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014 und das vom BFG initiierte EuGH-Vorabentscheidungsverfahren in der Rs Dilly’s Wellnesshotel, Rs C-493/14). Kern der hier gegenständlichen unionsrechtlichen Problematik ist der Umstand, dass Österreich die Regelung, wonach die Energieabgaben- vergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt ist, nicht wie in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehen, bei der Kommission notifiziert hat und zwar in der Annahme, dass die in der VO 800/2008 (Allgemeine GruppenfreistellungsVO) vorgesehene Befreiung von der Anmeldepflicht zur Anwendung kommt. Die dort vorgesehene Befreiungsregelung ist allerdings von strengen Voraussetzungen abhängig, die von der Republik Österreich zum Teil nicht eingehalten worden sind. Ua wird in der nationalen Regelung (§ 2 iVm § 4 Abs 7 EAVG) nicht, wie vorgesehen, auf die VO 800/2008 Bezug genommen.
Für den EuGH-Generalanwalt führt die fehlende Bezugnahme bereits für sich alleine dazu, dass die Freistellung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht nicht anwendbar ist (obgleich die Energieabgabenvergütung nach Auffassung des Generalanwalts grds in den Anwendungsbereich der GruppenfreistellungsVO fällt): Die Mitgliedstaaten können nur dann von ihrer Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen befreit sein, wenn sie alle Regeln, die in der GruppenfreistellungsVO aufgestellt sind, genauestens einhalten. Dies sei ua zur Sicherstellung einer gewissen Dritttransparenz unbedingt erforderlich.
Wenn der EuGH diese Auffassung teilt, wäre die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe auch für Zeiträume ab 01.02.2011 (wegen dem in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV bei Verstoß gegen die Anmeldepflichtung) nicht in Kraft getreten und eine positive Erledigung von Vergütungsanträgen der Dienstleistungsbetriebe wäre nicht nur betreffend Zeiträume bis 31.01.2011, sondern auch darüber hinaus denkbar. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden! In der Praxis sollte beachtet werden, dass Anträge für die Energieabgabenvergütung 2011 spätestens bis Ende 2016 gestellt werden müssen. Bei laufenden Rechtsmittelverfahren sollte bis zur Entscheidung jedenfalls noch der Verstoß gegen das das beihilferechtliche Durchführungsverbot (Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV) vorgebracht werden. Bei bereits vorliegenden ablehnenden Bescheiden sollten Maßnahmen zur Fristwahrung gesetzt werden.

Energieabgabenrückvergütung für Dienstleister

Am 21.01.2016 findet zur Energieabgabenrückvergütung beim EuGH in Luxemburg eine mündliche Verhandlung statt. Der Grund ist brisant: In einer Gesetzesnovelle vom 2011 gab es die unverständliche Streichung für Dienstleistungsbetriebe. Mit der Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe wollte die Regierung rund 100 Mio. Euro sparen. Wenn die Ausgrenzung der Dienstleistungsbetriebe tatsächlich für unrechtmäßig angesehen wird, müsste eigentlich das zu viel bezahlte Geld zurückbezahlt werden!