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	<title>Kommunal Control – Revisions, Consulting und SteuerberatungsgmbH</title>
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		<title>Energieabgabenvergütung wieder beim EuGH</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jul 2018 08:05:00 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Energieabgaben-Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das für Dienstleistungsbetriebe spannende Thema Energieabgabenvergütung landet ein zweites Mal beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nach einer erneuten Befassung mit der Causa hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung gestellt – zur Frage, ob die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe dem EU-Recht entspricht. Nach einer einmal schon positiven EuGH-Entscheidung – zugunsten der [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h3>Das für Dienstleistungsbetriebe spannende Thema Energieabgabenvergütung landet ein zweites Mal beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nach einer erneuten Befassung mit der Causa hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung gestellt – zur Frage, ob die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe dem EU-Recht entspricht.</p>
<p>Nach einer einmal schon positiven EuGH-Entscheidung – zugunsten der Dienstleistungsbetriebe – kam das Thema nach einem Rekurs der Finanz voriges Jahr im Herbst erneut zum VwGH in Wien. Die zugunsten der Dienstleistungsbetriebe aktiven Steuer- und Rechtsberater erhofften sich vom heimischen Höchstgericht eine erneute Pro-Dienstleistungsbetriebe-Entscheidung, sonst müssten nämlich die heimischen Produktionsbetriebe rechtswidrig erhaltene Vorteile rückerstatten, wie es vergangenen November aus der Branche hieß.</p>
<p>Im Kern geht es um die Frage, ob die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 fixierte Einschränkung der Rückvergütung für die bezahlten Energieabgaben auf Produktionsbetriebe rechtmäßig ist oder nicht. Seither sei den Dienstleistungsbetrieben durch das Streichen der der ENAV ein enormer Schaden erwachsen.</p>
<p>Schließlich möchte der VwGH wissen, ob die Beschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe mit der am 1.1.2015 in Kraft getretenen neuen Gruppenfreistellungsverordnung vereinbar ist. Derartige EU-Verordnungen haben im Lauf der Zeit immer wieder bestimmte Gruppen von Beihilfen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterworfen und wären auch für die ENAV einschlägig. Ist dies der Fall, könnte die Beschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe ab dem 1.1.2015 wirksam geworden sein. Der VwGH fragt jedoch auch, ob die Formulierung der Übergangsbestimmung in der Gruppenfreistellungsverordnung es zulässt, dass sogar rückwirkend für die Zeiträume ab Jänner 2011 eine Anmeldung der Beihilfe nicht erforderlich gewesen wäre.</p>
<p>Bejaht der EuGH eine oder mehrere Fragen des VwGH, könnte die Zulässigkeit der Beschränkung auf Produktionsbetriebe aus unionsrechtlicher Sicht bestätigt werden. Zahlreiche Argumente sprechen allerdings gegen eine (rückwirkende) Genehmigung. Dies nicht zuletzt, da die ständige EuGH-Rechtsprechung eine Anmeldepflicht für die Änderung bestehender Beihilfen bejaht, eine rückwirkende Genehmigung im Beihilferecht hingegen stets verneint. Überdies hat der EuGH zu ebendieser Rechtslage in der Rs Dilly judiziert, dass auch ein Formalfehler bei der Anmeldung einer Beihilfe beachtlich ist.</p>
<p>Vorigen Herbst hatte die Kommunal Control allen Dienstleistern geraten, noch 2017 zumindest fürs Jahr 2012 bei der Finanz Anträge auf Energieabgabenvergütung zu stellen, um nicht in die Verjährung zu kommen.</p>
<p>2016 hatte der EuGH im Juli entschieden, dass die Energieabgabenvergütung als staatliche Beihilfe nicht gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO 2008) freigestellt sei – weshalb über Antrag eine Vorabgenehmigung der EU-Kommission nötig sei. Diesen EU-Bescheid gebe es zu der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe aber nicht, weil Österreich seinerzeit einen solchen Antrag gar nicht gestellt habe, hatte ein Anwalt eines Dienstleistungsbetriebes erklärt.</p>
<p>In seiner ausführlichen Begründung des Ersuchens um Vorabentscheidung durch den EuGH lautet der abschließende Satz in der mit 14. September 2017 datierten VwGH-Entscheidung: „Die richtige Anwendung des Unionsrechts erscheint im Hinblick auf diese Fragen nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe, sodass gemäß Art. 267 AEUV die eingangs formulierten Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt werden.“ (GZ. Ro 2016/15/0041)</h3>
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		<title>Energieabgabenrückvergütung für Dienstleister</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 08:29:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kc</dc:creator>
				<category><![CDATA[Energieabgaben-Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 21.01.2016 findet zur Energieabgabenrückvergütung beim EuGH in Luxemburg eine mündliche Verhandlung statt. Der Grund ist brisant: In einer Gesetzesnovelle vom 2011 gab es die unverständliche Streichung für Dienstleistungsbetriebe. Mit der Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe wollte die Regierung rund 100 Mio. Euro sparen. Wenn die Ausgrenzung der Dienstleistungsbetriebe tatsächlich für unrechtmäßig angesehen wird, müsste [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h3>Am 21.01.2016 findet zur Energieabgabenrückvergütung beim EuGH in Luxemburg eine mündliche Verhandlung statt. Der Grund ist brisant: In einer Gesetzesnovelle vom 2011 gab es die unverständliche Streichung für Dienstleistungsbetriebe. Mit der Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe wollte die Regierung rund 100 Mio. Euro sparen. Wenn die Ausgrenzung der Dienstleistungsbetriebe tatsächlich für unrechtmäßig angesehen wird, müsste eigentlich das zu viel bezahlte Geld zurückbezahlt werden!</h3>
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		<title>Ausschluss der &#8220;Dienstleistungsbetriebe&#8221; von der &#8220;Energieabgabenvergütung&#8221; vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH</title>
		<link>http://www.kommunalcontrol.at/2015/01/29/ausschluss-der-dienstleistungsbetriebe-von-der-energieabgabenverguetung-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-eugh/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2015 13:50:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kc</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Energieabgaben-Vergütung]]></category>
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		<category><![CDATA[staatliche Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsanträge]]></category>
		<category><![CDATA[VwGH]]></category>

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		<description><![CDATA[Unbestritten ist, dass es sich bei der Vergütung von Energieabgaben um eine staatliche Beihilfe handelt. Der EU-Vertrag sieht für solche Beihilfen vor, dass diese von der Kommission zu genehmigen sind, bevor sie in Kraft gesetzt werden. Zur Vereinfachung kann die Kommission Beihilfen festlegen, die automatisch von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen werden können. Diese Beihilfen wurden in [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: Arial Unicode MS,sans-serif"><span style="font-family: Verdana">Unbestritten ist, dass es sich bei der Vergütung von Energieabgaben um eine staatliche Beihilfe handelt. Der EU-Vertrag sieht für solche Beihilfen vor, dass diese von der Kommission zu genehmigen sind, bevor sie in Kraft gesetzt werden.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Verdana">Zur Vereinfachung kann die Kommission Beihilfen festlegen, die automatisch von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen werden können. Diese Beihilfen wurden in der sogenannten &#8220;Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung&#8221; (AGVO) geregelt. Unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen genügt eine Mitteilung an die Kommission, um die Beihilfe freistellen zu lassen, wobei aber natürlich die Regelungen der AGVO selbst einzuhalten sind.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial Unicode MS,sans-serif"><span style="font-family: Verdana">Im Erkenntnis vom </span><span style="color: #0000ff"><span style="text-decoration: underline"><a href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&amp;Dokumentnummer=JWT_2012170469_20130130X00&amp;ResultFunctionToken=94c43c50-cf61-4ee4-b10a-267dc0a9ed40&amp;Entscheidungsart=Undefined&amp;Sammlungsnummer=&amp;Index=&amp;AenderungenSeit=Undefined&amp;SucheNachRechtssa%20"><span style="color: #8e258d"><span style="font-family: Verdana">30.01.2013, 2012/17/0469 </span></span></a></span></span><span style="font-family: Verdana">hat der VwGH entschieden, dass die in § 2 EAVG idF BudBG 2011 erst mit 01.02.2011 in Kraft tritt, da sich die Genehmigung der Regelung durch die Kommission nur auf Vergütungsanträge bezieht, die Zeiträume ab dem 01.02.2011 bis zum  31.12.2013 betreffen. Ein Ende hat damit die Auseinandersetzung um den Kreis der von der  Energievergütung begünstigten Unternehmen noch nicht gefunden: Das BFG hat sich jüngst die Frage gestellt, ob unionsrechtliche Gründe dafür ins Treffen geführt werden können, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe auch für Zeiträume ab 01.02.2011 nicht in Kraft getreten ist (siehe </span><span style="color: #0000ff"><span style="text-decoration: underline"><a href="https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&amp;segmentId=632556c3-6e2d-4142-9e4d-f50d10e06641"><span style="color: #8e258d"><span style="font-family: Verdana">BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014</span></span></a></span></span><span style="font-family: Verdana">). Damit wäre nicht nur eine positive Erledigung von Vergütungsanträgen der Dienstleistungsbetriebe betreffend Zeiträume bis 31.01.2011 vorstellbar, sondern auch darüber hinaus.</span></span></p>
<h2 align="JUSTIFY"><span style="font-family: Verdana"><span style="font-size: medium">Unionsrechtliche Hintergrund dieser Thematik<br />
</span></span></h2>
<p><span style="font-family: Verdana">Die Rechtsgrundlage für die Energieabgabenvergütung (§ 2 iVm § 4 Abs 7 EAVG in der ab 01.02.2011 geltenden Fassung) wurde nicht wie in Art 108 AEUV vorgesehen, im Vorfeld bei der Europäischen Kommission angezeigt. Bei Verletzung der Anmeldeverpflichtung greift das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV geregelte Durchführungsverbot mit der Folge, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt wird. Eine Energieabgabenvergütung stünde dann auch Dienstleistungsbetrieben weiterhin (bis 31.12.2013) zu. Der Anspruch für Dienstleistungsbetriebe auf eine Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.12.2013 wäre aber nicht gegeben, wenn die Befreiung von der Anmeldeverpflichtung nach der Allgemeinen GruppenfreistellungsVO (AGVO) anwendbar ist. Dies ist zweifelhaft und hat das BFG zur Initiierung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH bewegt, weil bei der Normierung der Einschränkung auf Produktionsbetriebe offenbar nicht sämtliche Voraussetzungen, die die AGVO vorsieht, eingehalten wurden (s dazu nun EuGH anhängig unter Rs C-493/14).</span></p>
<p><span style="font-family: Verdana">Das Bundesfinanzgericht, hat nun an den EuGH einen Antrag gestellt, drei damit zusammenhängende Fragen vorab zu beantworten, da erhebliche Zweifel bestehen, ob der Gesetzgeber die zwingenden europarechtlichen Vorschriften eingehalten hat (Geschäftszahl RE/5100001/2014).</span></p>
<p><span style="font-family: Arial Unicode MS,sans-serif"><span style="font-family: Verdana">Der EuGH hat nun nicht nur zu klären, ob die Energieabgabenvergütung (als Umweltschutz- oder Energiesparmaßnahme) in den Anwendungsbereich der AGVO fällt, sondern auch, ob mangels Einhaltung der genannten, in der AGVO enthaltenen Verpflichtungen das Durchführungsverbot greift.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Arial Unicode MS,sans-serif"><span style="font-family: Verdana">Sollte der EUGH die Einschränkung auf Produktionsbetriebe als EU-widrig ansehen, dann werden auch Dienstleistungsbe- triebe wieder in den Genuss der Energieabgabenvergütung kommen. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.</span></span></p>
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		<title>Hoteliers ziehen vor den EuGH</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Nov 2014 05:44:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kc</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Hoteliers ziehen vor den EuGH &#8211; Tiroler Tageszeitung vom 12.11.2014]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.kommunalcontrol.at/files/2014/11/Hoteliers-ziehen-vor-den-EuGH-Tiroler-Tageszeitung-vom-12.11.2014.pdf">Hoteliers ziehen vor den EuGH &#8211; Tiroler Tageszeitung vom 12.11.2014</a></p>
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		<title>Urteil des VfGH</title>
		<link>http://www.kommunalcontrol.at/2012/12/14/urteil-des-vfgh/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 12:24:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bureau1</dc:creator>
				<category><![CDATA[Energieabgaben-Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Budgetbegleitgesetz 2011]]></category>
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		<category><![CDATA[Energieabgabenvergütungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil des VfGH]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kommunalcontrol.at/?p=283</guid>
		<description><![CDATA[hier das Urteil des VfGH Zur Frage, ob Dienstleistungsbetriebe nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr. 111/2010, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, hat der VwGH mit Erkenntnis vom 22. August 2012, 2012/170175, entschieden, dass Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung für den Monat Jänner 2011 noch zusteht. Gerne führen [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Urteil des VfGH" href="http://www.vfgh.at/cms/vfgh-site/attachments/6/7/6/CH0006/CMS1353421955003/energieabgaben_verguetung_b321-12.12.pdf" target="_blank">hier das Urteil des VfGH</a></p>
<p>Zur Frage, ob Dienstleistungsbetriebe nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr. 111/2010, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, hat der VwGH mit Erkenntnis vom 22. August 2012, 2012/170175, entschieden, dass Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung für den<strong><span style="text-decoration: underline"> Monat Jänner 2011</span></strong> noch zusteht.</p>
<p>Gerne führen wir für Sie eine kostenlose Berechnung für den Monat Jänner 2011 durch, ob Ihnen eine Rückvergütung zusteht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Facts &amp; Figures zur Energieabgabenvergütung</title>
		<link>http://www.kommunalcontrol.at/2012/04/16/facts-figures-zur-energieabgabenvergutung-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 12:21:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bureau1</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungsgerichtshof]]></category>
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		<category><![CDATA[Vergütungsfähige Energieträger]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit dem Jahr 2011 hat die Bundesregierung die Vergütung der Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe abgeschafft. Die Kommunal Control Steuerberatung wird mit einem Partner den Rechtsweg bis zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschreiten. Um von einem positiven Ausgang der VfGH-Musterbeschwerden zu profitieren, ist es nötig, sich als Betroffener anzuschließen. Kommunal Control Steuerberatung wird Ihre Beschwerde im Instanzenweg bis zum [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Jahr 2011 hat die Bundesregierung die Vergütung der<br />
Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe abgeschafft. Die Kommunal<br />
Control Steuerberatung wird mit einem Partner den Rechtsweg bis zum<br />
Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschreiten. Um von einem positiven<br />
Ausgang der VfGH-Musterbeschwerden zu profitieren, ist es nötig, sich als<br />
Betroffener anzuschließen. Kommunal Control Steuerberatung wird Ihre<br />
Beschwerde im Instanzenweg bis zum VfGH koordinieren und betreuen.</p>
<p>Ablauf der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof</p>
<p>Ab sofort Kontaktaufnahme mit Kommunal Control (Auftragsformular)<br />
Anfang 2012 Einreichung der Anträge auf Energieabgabenvergütung für das<br />
Kalenderjahr 2011<br />
Frist 1 Monat Berufung gegen abweisende Bescheide der Finanzämter beim<br />
Unabhängigen Finanzsenat (UFS)<br />
Frist 6 Wochen Berufung gegen abweisende Bescheide des UFS beim<br />
Verfassungsgerichtshof (VfGH)<br />
VfGH prüft, ob er die Beschwerde behandelt. Wenn ja:<br />
Gesetzesprüfungsverfahren – Hier müssen alle Beschwerdefälle<br />
vorliegen, um von einem positiven Ausgang zu profitieren.</p>
<p>History: Die Energieabgabenvergütung für Dienstleistung bis 2010</p>
<p>Bis für das Kalenderjahr 2010, konnten auch Dienstleistungsunternehmen<br />
die Vergütung bereits bezahlter Energieabgaben 5 Jahre rückwirkend beim<br />
Finanzamt beantragen.</p>
<p>Vergütungsfähige Energieträger sind Strom, Erdgas, Kohle, Mineralöle,<br />
Flüssiggas. Der Vergütungsanspruch ist von Betrieb zu Betrieb<br />
unterschiedlich.</p>
<p>Holen Sie sich die Energieabgabenvergütung für 2007 – 2010!<br />
Die Kommunal Control Steuerberatung prüft kostenlos Ihren Vergütungsanspruch<br />
für die Jahre 2007 bis 2010 und übernimmt die komplette<br />
Abwicklung.</p>
<p>Kontakt: Herr Wiedeschitz, Telefon 01/503 730 020, office@kommunalcontrol.at</p>
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		<item>
		<title>Überblick zu Facts &amp; Figures zur Energieabgabenvergütung</title>
		<link>http://www.kommunalcontrol.at/2012/04/16/facts-figures-zur-energieabgabenvergutung/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 12:19:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bureau1</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Energieabgaben-Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleistungsbetriebe]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunal Control Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung der Energieabgabenvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[VfGH]]></category>
		<category><![CDATA[VfGH-Musterbeschwerden]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Jahr 2011 hat die Bundesregierung die Vergütung der Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe abgeschafft. Die Kommunal Control Steuerberatung wird mit einem Partner den Rechtsweg bis zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschreiten. Um von einem positiven Ausgang der VfGH-Musterbeschwerden zu profitieren, ist es nötig, sich als Betroffener anzuschließen. Kommunal Control Steuerberatung wird Ihre Beschwerde im Instanzenweg bis zum [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Jahr 2011 hat die Bundesregierung die Vergütung der Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe abgeschafft. Die Kommunal Control Steuerberatung wird mit einem Partner den Rechtsweg bis zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschreiten. Um von einem positiven Ausgang der VfGH-Musterbeschwerden zu profitieren, ist es nötig, sich als Betroffener anzuschließen. Kommunal Control Steuerberatung wird Ihre Beschwerde im Instanzenweg bis zum VfGH koordinieren und betreuen.</p>
<p><a title="Facts &amp; Figures zur Energieabgabenvergütung" href="http://www.kommunalcontrol.at/2012/04/16/facts-figures-zur-energieabgabenvergutung-2/">mehr&#8230;.</a></p>
<p><a title="Musterauftrag VfGH Beschwerde" href="http://www.kommunalcontrol.at/files/2012/04/Musterauftrag-VWGH.pdf" target="_blank">den Auftrag dazu finden Sie hier</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vergaberecht</title>
		<link>http://www.kommunalcontrol.at/2011/12/06/vergaberecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 17:35:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kc</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit 1.1. 2007 tritt das NÖ Vergabenachprüfungsgesetz in Kraft Details zu den Neuerungen finden sie hier&#8230;. Mit 1.2. 2006 trat das neue Bundesvergabegesetz in Kraft. Details zu den Neuerungen finden sie hier&#8230;. Was bieten wir&#8230;. In Zusammenarbeit mit unseren Vergabeexperten sind für Gemeinden u.a folgende Leistungen verfügbar: Beratung über die Wahl der richtigen Verfahrensart Beratung [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Mit 1.1. 2007 tritt das <strong>NÖ Vergabenachprüfungsgesetz</strong> in Kraft<br />
<a href="http://www.kommunalcontrol.at/2011/12/06/vergabenachprufungsgesetz/">Details zu den Neuerungen finden sie hier&#8230;.</a></p>
<p>Mit 1.2. 2006 trat das neue <strong>Bundesvergabegesetz</strong> in Kraft.<br />
<a href="http://www.kommunalcontrol.at/2011/12/06/vergabegesetz2006/">Details zu den Neuerungen finden sie hier&#8230;.</a></p>
<h1>Was bieten wir&#8230;.</h1>
<p>In Zusammenarbeit mit unseren Vergabeexperten sind für Gemeinden u.a folgende Leistungen verfügbar:</p>
<ul>
<li>Beratung über die Wahl der richtigen Verfahrensart</li>
<li>Beratung während eines laufenden Vergabeverfahrens</li>
<li>Beratung über Fragen der Ausschreibungspflichtigkeit</li>
<li>Erarbeitung von geeigneten Eignungs-, Auswahl- und Zuschlagskriterien</li>
<li>Beratung bei der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen</li>
<li>Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren und Nachprüfungsverfahren</li>
<li>Beratung und Vertretung vor Gerichten und Behörden zur Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen</li>
<li>interne Seminare über vergaberechtliche Fragen</li>
<li>Beratung im Zusammenhang mit Public Private Partnerships, Contractingmodellen, etc.</li>
</ul>
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		<title>Vergabegesetz 2006</title>
		<link>http://www.kommunalcontrol.at/2011/12/06/vergabegesetz-2006/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 16:22:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kc</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das neue Vergabegesetz Die Schwellenwerte nach dem neuen Bundesvergabegesetz Mit 1.2.2006 trat das neue Bundesvergabegesetz (BVerG) 2006, BGBl I 17/2006, in den wesentlichen Teilen in Kraft. Für „Altvergaben&#8221; vor diesem Zeitpunkt gilt jedoch noch das BVerG 2002. Was sind Schwellenwerte? Die öffentliche Hand unterliegt bei der Auftragsvergabe den Regelungen des Vergaberechts. Dabei gibt es verschiedene [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h1>Das neue Vergabegesetz</h1>
<p>Die Schwellenwerte nach dem neuen Bundesvergabegesetz<br />
Mit 1.2.2006 trat das neue Bundesvergabegesetz (BVerG) 2006, BGBl I 17/2006, in den wesentlichen Teilen in Kraft. Für „Altvergaben&#8221; vor diesem Zeitpunkt gilt jedoch noch das BVerG 2002.</p>
<h1>Was sind Schwellenwerte?</h1>
<p>Die öffentliche Hand unterliegt bei der Auftragsvergabe den Regelungen des Vergaberechts. Dabei gibt es verschiedene Verfahrensarten. Welche dieser Verfahrensarten gewählt werden können bzw. müssen hängt eng mit der voraussichtlich zu vergebenden Auftragssumme ab.</p>
<p>Die im Folgenden genannten Betragsangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer und, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, für den &#8220;klassischen Bereich&#8221; &#8211; das heißt: nicht für „Sektorenauftraggeber&#8221; (bestimmte Unternehmen im Bereich der Gas- Wärme-, Elektrizitäts- und Wasserversorgung) und zentrale Beschaffungsstellen (z.B. die BundesbeschaffungsGesmbH <a href="http://www.kommunalcontroll.at/www.bbg.gv.at" target="_blank">www.bbg.gv.at</a>).</p>
<p>Für bestimmte Sonderfälle sind auch für höhere Schwellenwerte Verfahrensabweichungen möglich. Aufgrund der Komplexität des Themas wird hier jedoch von einer detaillierten Darstellung Abstand genommen. Selbstverständlich können Sie sich bei speziellen Fragen zu diesem Bereich an unsere unten angeführten Experten wenden.</p>
<h1>Der Oberschwellenbereich</h1>
<p>Bei dem Oberschwellenbereich handelt es sich um Aufträge, die über dem Wert liegen, ab dem EU-weit veröffentlicht werden muss (neuen Schwellenwerte für diesen Bereich gelten bereits seit 1. 1. 2006 auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 vom 19.12. 2005). Der maßgebliche Schwellenwert, ab dem zusätzlich zur nationalen Bekanntmachung unter <a href="http://www.kommunalcontroll.at/www.simap.eu.int" target="_blank">www.simap.eu.int</a> eine Veröffentlichung erfolgen muss, beträgt</p>
<ul>
<li>211.000,- EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (EUR 137.000,- für zentrale Beschaffungsstellen und EUR 422.000,- für Sektorenauftrageber) bzw.</li>
<li>5.278.000,- EUR für Bauaufträge.</li>
</ul>
<p>Im Oberschwellenbereich muss grundsätzlich immer ein offenes Verfahren oder ein nichtoffenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung erfolgen. Verhandlungsverfahren sind nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.</p>
<h1>Unterschwellenbereich &#8211; keine EU-weite Veröffentlichung erforderlich</h1>
<h2>Direktvergabe</h2>
<p>Eine Direktvergabe ist möglich bis zu EUR 40.000,-. Sofern die Leistungsfähigkeit ausreichend ist, kann nun ausnahmsweise eine Direktvergabe auch an Unternehmen erfolgen, die sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befinden.</p>
<h2>Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung</h2>
<p>Bei einem Verhandlungsverfahren darf der Auftraggeber über den Leistungsgegenstand und den Preis verhandeln. Dabei sind mindestens drei Bieter zu laden. Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist möglich</p>
<ul>
<li>bei „geistigen Dienstleistungen&#8221; bis zu EUR 60.000,- (in Ausnahmefällen bis zu EUR 105.500,- )<br />
&#8220;geistige Leistungen&#8221; sind Leistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung „geistiger Art&#8221; besteht. Eine eindeutige und vollständige Leistungsbeschreibung ist im vornhinein daher nicht möglich.</li>
<li>bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu EUR 60.000,- , bei Bauaufträgen bis zu EUR 80.000,- .</li>
</ul>
<p>Es sind dabei mindestens drei Angebote einzuholen, und es sollten auch kleine und mittlere Unternehmer ausreichend berücksichtigt werden.</p>
<h2>Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung</h2>
<p>Liefer- und Dienstleistungsaufträge können im Unterschwellenbereich generell im Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden. Bei Bauaufträgen ist dies bis zu ERU 350.000,- möglich.</p>
<h2>Nicht-offenes Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung</h2>
<p>Bei einem nicht-offenen Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung besteht ein striktes Verhandlungsverbot. Die Angebote werden in einem verschlossenen Kuvert abgegeben und bei dem in der Ausschreibung angegebenen Ort und Zeitpunkt geöffnet. Die Bieter dürfen an dieser Öffnung teilnehmen, wobei die wesentlichen Angebotsteile verlesen werden. Allerdings besteht keine Veröffentlichungspflicht und der Auftraggeber kann die geeigneten Bieter (mindestens fünf) selbst einladen. Die eingeladenen Unternehmer sind möglichst oft zu wechseln, und es sind nach Möglichkeit auch kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen.</p>
<p>Diese Verfahrensart ist möglich, wenn eine ausreichende Zahl von Unternehmern bekannt ist, um eine fairen Wettbewerb sicherzustellen, und wenn folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden</p>
<ul>
<li>bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu EUR 80.000,- oder</li>
<li>bei Bauaufträgen bis zu EUR 120.000,-.</li>
</ul>
<h2>Offenes und nicht-offenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung</h2>
<p>Werden die oben angeführten Schwellenwerte überschritten, ist ein offenes oder nicht-offenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung durchzuführen. Diese Verfahren sind gleichwertig – der Auftraggeber hat also das Wahlrecht zwischen beiden Verfahren. Der Unterschied zwischen den beiden Verfahrensarten besteht darin, dass ein nicht-offenes Verfahren mit Bekanntmachung zweistufig ist. In der ersten Stufe werden auf Grund von festgelegten Auswahlkriterien die besten Angebote für die endgültige Vergabe nach den Zuschlagskriterien ausgewählt.</p>
<h1>Wo werden Ausschreibungen veröffentlicht?</h1>
<p>Die Bekanntmachung von Ausschreibungen im Unterschwellenbereich muss bei Vergaben durch den Bund und von diesem „beherrschten&#8221; Unternehmen im „Amtlichen Lieferungsanzeiger&#8221; zur Wiener Zeitung (<a href="http://www.kommunalcontroll.at/www.lieferanzeiger.at" target="_blank">www.lieferanzeiger.at</a>) bei Vergaben durch Länder, Gemeinden und von diesen beherrschten Unternehmen in den entsprechenden Landesmedien erfolgen. lm Oberschwellenbereich muss außerdem vor der Veröffentlichung in Österreich eine entsprechende Publikation beim Amt für Veröffentlichungen in Luxemburg erfolgen (<a href="http://www.kommunalcontroll.at/ted.publications.eu.int/official" target="_blank">ted.publications.eu.int/official</a> bzw. <a href="http://www.kommunalcontroll.at/simap.eu.int" target="_blank">simap.eu.int</a>).</p>
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		<item>
		<title>Vergabenachprüfungsgesetz</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 16:19:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kc</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergaberecht]]></category>

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		<description><![CDATA[NÖ Vergabenachprüfungsgesetz tritt mit 1.1. 2007 in Kraft Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), ist am 1. 2. 2006 in Kraft getreten. Es regelt das materielle Vergaberecht für sämtliche Auftraggeber. Im NÖ Vergabenachprüfungsgesetz wird der Rechtsschutz für jene Vergabeverfahren geregelt, die in den Vollziehungsbereich der Länder fallen, also Vergabeverfahren, in denen das Land, Gemeinden, Gemeindeverbände oder [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.kommunalcontroll.at/img/spacer.gif" alt="" width="100" height="2" /></p>
<h1>NÖ Vergabenachprüfungsgesetz tritt mit 1.1. 2007 in Kraft</h1>
<p>Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), ist am 1. 2. 2006 in Kraft getreten. Es regelt das materielle Vergaberecht für sämtliche Auftraggeber. Im NÖ Vergabenachprüfungsgesetz wird der Rechtsschutz für jene Vergabeverfahren geregelt, die in den Vollziehungsbereich der Länder fallen, also Vergabeverfahren, in denen das Land, Gemeinden, Gemeindeverbände oder diesen Gebietskörperschaften und Verbänden zuzuordnende Rechtsträger als Auftraggeber fungieren.</p>
<p>Die Änderungen im BVergG 2006 machen auch Änderungen der Rechtsschutzbestimmungen notwendig. So muss etwa der Rechtsschutz auch für jene Verfahren geregelt werden, die durch das BVergG 2006 neu eingeführt wurden (z. B. dynamische Beschaffungssysteme, wettbewerblicher Dialog).</p>
<p>Die Novelle hat darüber hinaus folgende wesentlichen Inhalte:</p>
<ul>
<li>Regelung des Rechtsschutzes hinsichtlich der neuen gesondert anfechtbaren Entscheidungen (z. B. Ausscheiden eines Angebotes, Widerrufsentscheidung)</li>
<li>Entfall eines förmlichen Teilnahmeantrages zur Wahrung der Parteistellung</li>
<li>Erweiterung der Möglichkeit für Feststellungsanträge</li>
</ul>
<h2>Bekämpfung der offenkundig unzulässigen Direktvergabe</h2>
<p>Wird etwa durch den Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt, dass eine Zuschlagserteilung direkt an einen Unternehmer erfolgte, ohne dass andere Unternehmer an diesem Vergabeverfahren beteiligt waren und dass dies aufgrund der Bestimmungen des BVergG 2006 offenkundig unzulässig war, so wird das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.</p>
<h2>Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen</h2>
<p>Dem Auftraggeber kommt nunmehr ein größerer Freiraum bei der Beschaffung von nicht prioritären Dienstleistungen zu. Nicht prioritäre Dienstleistungen werden im Anhang IV BVergG 2006 aufgezählt. Darunter fallen etwa Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs, Rechtsberatung, Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung. Bei der Vergabe von nicht proritären Dienstleistungen sind im wesentlichen nur die Bestimmungen zum Geltungsbereich Rechtsschutz sowie Bestimmungen über die technischen Spezifikationen und die Verpflichtung über die Bekanntmachung sowie die Verwendung von CPVCodes zwingend zu beachten.</p>
<p>Die formfreie Direktvergabe an einen ausgewählten Unternehmer ist bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 240.000; zulässig.<br />
Erhalten werden soll im NÖ Vergabenachprüfungsgesetz der Grundsatz, dass sich das Verfahrensrecht in Niederösterreich möglichst eng an die Verfahrensbestimmungen des BVergG 2006 anlehnt. Dies geschieht in der vorliegenden Novelle und wird unsererseits ausdrücklich begrüßt. Die Nachprüfungsinstanzen, die sich in der Praxis bewährt haben (Schlichtungsstelle und Nachprüfungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat), sollen unverändert erhalten bleiben.</p>
<p>Mit 1. 1. 2007 soll die Novelle des NÖ Vergabenachprüfungsgesetzes in Kraft treten. Vor diesem Tag bereits eingeleitete Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren sollen jedoch nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden.</p>
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